Vermieter sind in der Lage, von Mietern Schadensersatz auch dann zu verlangen, wenn vorher keine Frist zu Schadensbeseitigung gesetzt wurde.
Der beklagte Mieter hatte im besagten Fall 7 Jahre lang die Wohnung des Klägers angemietet. Nach der formellen Kündigung des Mietverhältnisses wurde der Mieter aufgrund einer Verletzung der Obhuts- und Sorgfaltspflicht durch Schimmelbefall an mehreren Stellen auf vom Eigentümer auf Schadensersatz verklagt. Der Schaden belief sich in Höhe von ca. 5.000 € inklusive eines 5-monatigen Mietausfalls, eine Beseitigungsfrist wurde vom Eigentümer jedoch nicht gestellt.
Der BGH hat nun entschieden, dass Vermieter Schadensersatz gegenüber Mietern auch ohne vorherige Fristsetzung zur Beseitigung geltend machen können.