Mietpreisbremse: In Hessen von jetzt an unwirksam.

Das Landgericht Frankfurt hat die „Mietpreisbremse“, welche Ende 2015 in Kraft trat, für unwirksam erklärt. Die Richter haben entschieden, dass das Bauministerium die Verordnung nicht ordungsgemäß begründet hat. Einem Vermieter wurde im Zusammenhang mit dieser Entscheidung Recht zugesprochen.

Nach der Mietpreisbremse darf bei einem Mieterwechsel die neue Wohnungsmiete nur maximal zehn Prozent höher als die ortsübliche Miete sein. Sie gilt in sogenannten „angespannten Wohnungsmärkten“. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Mietpreisbremse von den Ländern eine Begründung verlangt, wieso ein spezieller Wohnungsmarkt als angespannt einzustufen ist. Dabei müsse es um „nachprüfbare Tatsachen“ gehen. Die Regierung in Wiesbaden habe aber zum Zeitpunkt der Verordnung nur einen Begründungs-Entwurf vorgelegt. Das spätere Nachschieben der Begründung können die Mängel der Verordnung nicht heilen.

Vor dem Amtsgericht hatte ein Mann nach Einzug in seine Wohnung im Jahr 2016 geklagt. Er wollte die von ihm verlangte Miete nicht bezahlen, weil sie die in der Mietpreisbremse vereinbarte Zehn-Prozent-Grenze überschreite. Der Vermieter verlor den Prozess vor dem Amtsgericht – war jetzt aber vor dem Landgericht erfolgreich.